Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung

  § 45. (1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist

§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer sinngemäß

anzuwenden.

  1. Absatz 2,Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Einem teilbeschäftigten Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gebührt für jede gemäß Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß Paragraph 44 a, der Jahresentlohnung zuzurechnen.