Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,
Text
Ernennung
§ 162. (1) Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Universität der Künste) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.Paragraph 162, (1) Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Universität der Künste) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
(2)Absatz 2,Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist.
(3)Absatz 3,Ab dem 1. September 2001 sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.