Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Text

Freistellung

Paragraph 160, (1) Der für die Angelegenheiten der Universitäten und Universitäten der Künste zuständige Bundesminister kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers dem Rektor der Universität (Universität der Künste).

  1. Absatz 2,Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem
    1. Ziffer eins
      Paragraph 74, (Sonderurlaub) oder
    2. Ziffer 2
      Paragraph 75, Absatz eins, (Karenzurlaub)
    vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Ziffer eins, länger als sechs Monate dauert, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Freistellungen nach Ziffer 2, sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuß zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum von fünf Jahren erhöht sich auf zehn Jahre für Universitätslehrer, die während einer solchen Freistellung für die Dauer von mindestens drei Jahren zum zeitlich befristeten Vertragsprofessor (Paragraph 49 f, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bestellt werden.
  2. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,)