Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,
Text
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,75 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.Die Pflichtversicherten (Paragraph 68,) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,75 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Absatz 3,) zu leisten.
(2)Absatz 2,In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 36,05 € (Anm. 1) und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 6,90 € (Anm. 2) zu entrichten.In der freiwilligen Krankenversicherung (Paragraph 69,) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Absatz 3,) einen Beitrag von monatlich 36,05 € Anmerkung eins, ) und für Zusatzversicherte (Absatz 3,) einen Beitrag von monatlich 6,90 € Anmerkung 2, ) zu entrichten.
(3)Absatz 3,Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4)Absatz 4,Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.Der von den Pflichtversicherten (Absatz eins,) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Absatz 2,) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Absatz eins und 2) sind vom Einkommen (Paragraph 13,) nicht absetzbar.
(5)Absatz 5,Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 79,) anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Absatz 3,) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Absatz 3,) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des Paragraph 54, über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Absatz 5, auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1980,)
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 36,40 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2002, ab 1.1.2002: 36,40 €
Anm. 2: ab 1.1.2002: 7,-- €)Anmerkung 2, : ab 1.1.2002: 7,-- €)
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990ÜR: Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,; Artikel römisch zwei, Absatz eins bis 3, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1977,; Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,