Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,
BG
Paragraph 67
01.01.2002
KOVG 1957
67 Versorgungsrecht
Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
12.03.2024
10008166
NOR40019716