Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch vierzehn a
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Bund

Paragraph 55 a,

  1. Absatz eins,Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Absatz eins, geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetze zustehenden Versorgungsansprüche anzurechnen. Soweit hiernach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Absatz eins, auf den Bund übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
  3. Absatz 3,Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Absatz eins und 2 maßgebenden Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch drei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967,; Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1972,; Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,; Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40019714