Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 22 b,

Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

  1. Ziffer eins
    einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 508,71 € zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;
  2. Ziffer 2
    einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 10 900,93 € zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. römisch II Absatz eins bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40019702