Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
- Ziffer einswenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
- Ziffer 2wenn der Karenzurlaub
- Litera azur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder
- Litera bzur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von Litera a, erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.