(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 wird die AustrittserklärungAbweichend von Absatz 2, wird die Austrittserklärung
eines Berufsoffiziers oder
eines Beamten, der gemäß § 69 Abs. 5a des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,eines Beamten, der gemäß Paragraph 69, Absatz 5 a, des Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,
die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.