Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,
Paragraph 10
01.08.2001
30.06.2008
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 17 a, Absatz 29, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,.
Paragraph 10, Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den Paragraph 7, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.