Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Text

Widerruf und Rückforderung

Paragraph 9, (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern.

  1. Absatz 2,Ausfertigungen der Bescheide nach Absatz eins, sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber) und im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter zuzustellen.