Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Vorschußzahlung

Paragraph 4, In berücksichtigungswürdigen Fällen hat die Geschäftsstelle dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Ausfallgeldes Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betrach zu lassen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Ausfallgeld anzurechnen. Wird ein Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. Paragraph 7, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung.