Absatz einsJedes Stiftungsorgan kann zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung und zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen. Für einen diesbezüglichen Antrag des Stiftungsrates oder des Publikumsrates bedarf es jeweils eines mit der Mehrheit von Zweidritteln gefassten Beschlusses.