Absatz einsDem Publikumsrat obliegt
- Ziffer einsdie Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen Ausbau;
- Ziffer 2die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei drei Mitglieder aus den auf Grund der Ergebnisse der Direktwahl bestellten sechs Mitgliedern des Publikumsrates stammen müssen und jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Hochschulen und der Kunst zu bestellen ist;
- Ziffer 3die Anrufung des Bundeskommunikationssenates;
- Ziffer 4die Genehmigung von Beschlüssen des Stiftungsrates, mit denen die Höhe des Programmentgelts (Radioentgelt, Fernsehentgelt) festgelegt wird;
- Ziffer 5die Erstattung von Vorschlägen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen, und Stellungnahme zur Anrechnung von Programmanteilen für Volksgruppen. Dazu können vom Publikumsrat Vertreter der Volksgruppenbeiräte angehört werden;
- Ziffer 6die Erstattung von Empfehlungen an den Stiftungsrat hinsichtlich der Jahressendeschemen;
- Ziffer 7die Erstattung von Empfehlungen zu Qualitätssicherungssystemen;
- Ziffer 8die Erstattung von Empfehlungen zum Angebot von Sendungen für gehörlose und gehörbehinderte Menschen (§ 5 Abs. 3).