Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Text

Qualifikation

Paragraph 26, (1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generaldirektors, eines Direktors, eines Landesdirektors oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
  2. Ziffer 2
    sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.
  1. Absatz 2Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben, nicht betraut werden.

Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen ferner

  1. Ziffer eins
    Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen Unternehmens stehen;
  2. Ziffer 2
    Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind;
  3. Ziffer 3
    Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Mediengesetz) stehen;
  4. Ziffer 4
    Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
  5. Ziffer 5
    Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;
  6. Ziffer 6
    Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (Paragraph eins, PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,);
  7. Ziffer 7
    Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
  8. Ziffer 8
    Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH
nicht betraut werden.
  1. Absatz 3Für die im Absatz eins, genannten Personen gilt Paragraph 79, AktG sinngemäß. Ferner dürfen sie ohne Genehmigung des Stiftungsrates keinen Nebenerwerb und kein Aufsichtsratsmandat ausüben.