Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Generaldirektor

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDer Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wird die Funktion des Generaldirektors vor Ablauf seiner Funktionsperiode vakant, so hat der Stiftungsrat bis zur Bestellung eines Generaldirektors für den Rest dieser Funktionsperiode eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors zu betrauen. Für die Dauer einer vorübergehenden Verhinderung des Generaldirektors hat der Stiftungsrat einen einstweiligen Vertreter aus dem Kreis der Direktoren oder Landesdirektoren zu bestellen.
  2. Absatz 2Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (Paragraph 24, Absatz 2,), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2,) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.
  3. Absatz 3Der Generaldirektor hat das Unternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.
  4. Absatz 4Der Generaldirektor hat dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen den Generaldirektor entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
  5. Absatz 5Der Generaldirektor kann vom Stiftungsrat nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40019610