Kurztitel

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Text

Rechtsvertretung und Befreiungen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, die in ihrem Mehrheitseigentum stehen, sind berechtigt, in allen Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Abgaben, die mit der Gründung und Vermögensübertragung einschließlich der Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen.
  3. Absatz 3Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der in Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten von den Steuern und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.