Absatz einsDie Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, die in ihrem Mehrheitseigentum stehen, sind berechtigt, in allen Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
IEF-Service-GmbH-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,
Paragraph 25,
01.08.2001