Kurztitel

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Text

Interessenvertretung der Dienstnehmer

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDem Zentralausschuss des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen obliegt ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrats die Funktion eines Betriebsrats der Gesellschaft im Sinne des ArbVG.
  2. Absatz 2Der Zentralausschuss hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Entstehen der Gesellschaft (Paragraph 9, Absatz eins,) aufnehmen kann.
  3. Absatz 3Dem Betriebsrat kommt weiters auch die Funktion eines Organs nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zu. Er vertritt die Dienstnehmer der Gesellschaft.