Absatz einsFür die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden (Paragraph 21,), haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1346, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.