(2)Absatz 2Vertragliche Bedienstete des Bundes, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsabteilung B5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland, der Geschäftsabteilung 5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Steiermark oder der Geschäftsabteilung 4 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Tirol angehören und zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind durch Dienstgebererklärung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese Dienstgebererklärung ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft abzugeben.