Absatz einsFür den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und die Gesellschaft hat ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO); die Anerklärten können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.