Kurztitel

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Text

Amts- und Organhaftung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsFür den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und die Gesellschaft hat ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO); die Anerklärten können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
  2. Absatz 2Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der Paragraphen 2, Absatz eins,, 3 Absatz eins,, 5, 6 Absatz 2,, 9 Absatz eins und 10 Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.
  3. Absatz 3Hat die Gesellschaft gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3,, 5 und 6 Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
  4. Absatz 4Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
  5. Absatz 5Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Absatz 4, erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen eins,, 2 Absatz 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.