Kurztitel

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Text

Verschwiegenheitspflicht im Hoheitsbereich

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen geheimen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann nur durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erfolgen.
  3. Absatz 3Die Dienstnehmer der Gesellschaft sind in den vor den zuständigen Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren nach dem IESG von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.