IEF-Service-GmbH-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,
Paragraph 16,
01.08.2001
Soweit in diesem Bundesgesetz der Begriff des Dienstnehmers gebraucht wird, sind darunter sowohl die zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten als auch die sonstigen Arbeitnehmer der Gesellschaft (Angestellte, Arbeiter, ehemalige vertragliche Bedienstete) zu verstehen.