Kurztitel

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Text

Bestellung der ersten Organe

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, bis zur Bestellung der Geschäftsführer einen leitenden Beamten seines Ressorts mit der interimistischen Geschäftsführung zu betrauen. Im Falle der Verhinderung während dieses Zeitraums wird er durch die bestellten Prokuristen gemeinsam vertreten.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats sind vor Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.