Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Werbegrundsätze, Product-Placement, Unterbrecherwerbung

Paragraph 14, (1) Werbung darf nicht

  1. Ziffer eins
    die Menschenwürde verletzen,
  2. Ziffer 2
    Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder Nationalität enthalten,
  3. Ziffer 3
    religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,
  4. Ziffer 4
    Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden,
  5. Ziffer 5
    Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden,
  6. Ziffer 6
    rechtswidrige Praktiken fördern,
  7. Ziffer 7
    irreführen und den Interessen der Verbraucher schaden.
  1. Absatz 2Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
  2. Absatz 3In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen moderieren.
  3. Absatz 4Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
  4. Absatz 5Die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung, sofern diese nicht geringfügig sind, außerhalb von Werbesendungen (Product-Placement) ist unzulässig. Das Verbot von Product-Placement gilt nicht für Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien. Die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glücksspielgesetzes gilt nicht als Product-Placement.
  5. Absatz 6Product-Placement außerhalb von Werbesendungen ist dann zulässig, wenn es bei der Übertragung oder Berichterstattung über Sport-, Kultur- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen notwendig ist. Dieser Absatz gilt nicht für Kinder- und Jugendsendungen.
  6. Absatz 7Fernsehwerbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden.
  7. Absatz 8Bei Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Das Unterbrechen anderer Fernsehsendungen in Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, durch Werbung (Unterbrecherwerbung) ist unzulässig.