ORF-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,
BG
Paragraph 7
01.01.2002
30.09.2010
ORF-G
16/02 Rundfunk
Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Rundfunkveranstaltern die Mitbenützung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten. In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet die Kommunikations-Behörde Austria (KommAustria). Die KommAustria kann von den Beteiligten angerufen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande gekommen ist.
20.10.2025
10000785
NOR40019553