Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme zu sorgen für:
- Ziffer einsdie umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
- Ziffer 2die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
- Ziffer 3die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;
- Ziffer 4die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;
- Ziffer 5die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
- Ziffer 6die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;
- Ziffer 7die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
- Ziffer 8die Darbietung von Unterhaltung;
- Ziffer 9die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
- Ziffer 10die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen;
- Ziffer 11die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
- Ziffer 12die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
- Ziffer 13die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
- Ziffer 14die Information über Themen des Umwelt- und Konsumentenschutzes und der Gesundheit;
- Ziffer 15die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
- Ziffer 16die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;
- Ziffer 17die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
- Ziffer 18die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung.