Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      die Veranstaltung von Rundfunk,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext und den Betrieb von für die Tätigkeiten nach dieser Ziffer und Ziffer eins, notwendigen technischen Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeit nach Ziffer eins und 2 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind.
  2. Absatz 2Der Österreichische Rundfunk ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt, sofern diese den gleichen Unternehmensgegenstand haben oder der Unternehmensgegenstand gemäß Absatz eins, dies erfordert. Zur Vermögensveranlagung ist dem Österreichischen Rundfunk auch die Beteiligung an Unternehmen mit anderem Unternehmensgegenstand gestattet, sofern die Beteiligung an diesen Unternehmen 25% nicht übersteigt.
  3. Absatz 3Über den Versorgungsauftrag (Paragraph 3,), den Programmauftrag (Paragraph 4,) oder die Besonderen Aufträge (Paragraph 5,) hinausgehende Tätigkeiten im Rahmen des Unternehmensgegenstandes sind organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages zu trennen und können unter der Bedingung, dass keine Mittel aus dem Programmentgelt (Paragraph 31,) herangezogen werden, gewinnorientiert betrieben werden.
  4. Absatz 4Die vertragliche Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks mit anderen Unternehmen hat zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40019548