Absatz eins,Die Regulierungsbehörde entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden
- Ziffer einseiner Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
- Ziffer 2einer Person, die ihren Wohnsitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkveranstalters oder - im Fall der Beschwerde gegen einen Kabelrundfunkveranstalter - im Gebiet, in dem sich das für die Verbreitung verwendete Kabelnetz befindet, hat, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 300 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann;
- Ziffer 3einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 31, 32, 34 bis 45 und 46 Absatz 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt - wie etwa durch eine schwer wiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde - und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 2 eingebrachten Beschwerde sind;
- Ziffer 4eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden;
- Ziffer 5einer gesetzlichen Interessenvertretung, die zum Schutz von Verbraucherinteressen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 46 in Bezug auf Fernsehwerbung hat;
- Ziffer 6des Vereins für Konsumenteninformation hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 46 in Bezug auf Fernsehwerbung;
- Ziffer 7einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soweit eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 46 hinsichtlich von Fernsehwerbung behauptet wird, sofern
- Litera adie von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
- Litera bder in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.