(1) In Programmen, die ausschließlich Teleshopping ausstrahlen, ist Werbung im Rahmen der täglichen Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 1 zulässig.
(2) In Eigenwerbeprogrammen, die ausschließlich Eigenwerbung ausstrahlen, sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 1 und 2 zulässig.