Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Text

Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte

§ 40.

  1. Absatz einsWerbung für Arzneimittel, die nur auf Verschreibung erhältlich sind, und Werbung für Medizinprodukte, die einer Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 des Medizinproduktegesetzes unterliegen, ist untersagt.
  2. Absatz 2Werbung für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
  3. Absatz 3Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, und des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen enthaltenen Werbebeschränkungen bleiben unberührt.