Absatz einsWerbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,
Paragraph 34,
01.08.2001
31.07.2004