Absatz einsFernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen.
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,
Paragraph 32,
01.08.2001
30.09.2004