Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Text

Allgemeine Anforderungen an Rundfunkprogramme

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Alle Sendungen der Rundfunkveranstalter müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und schützen.
  2. Absatz 2,Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen.