Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,
Paragraph 6
01.08.2001
31.07.2004
Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen müssen von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.