Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,
BG
Paragraph 133 a
01.01.2002
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
In Betrieben des Österreichischen Rundfunks, in denen Arbeitsverhältnisse mit journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeitern gemäß Paragraph 32, Absatz 5, des ORF-Gesetzes jeweils nur auf bestimmte Dauer abgeschlossen werden, endet ein solches Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes, das diesem Personenkreis angehört, ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Die Bestimmungen der Paragraphen 62, 64, sowie 120 bis 122 bleiben unberührt.
24.03.2017
10008329
NOR40019473