Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betriebe des Österreichischen Rundfunks

Paragraph 133 a,

In Betrieben des Österreichischen Rundfunks, in denen Arbeitsverhältnisse mit journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeitern gemäß Paragraph 32, Absatz 5, des ORF-Gesetzes jeweils nur auf bestimmte Dauer abgeschlossen werden, endet ein solches Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes, das diesem Personenkreis angehört, ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Die Bestimmungen der Paragraphen 62, 64, sowie 120 bis 122 bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40019473