Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Entscheidungspflicht

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins, haben die zuständigen Organe über Ansuchen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins, Litera a, spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzungen, die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhalten dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2,Die Fristen des Absatz eins, werden für die Dauer der Hauptferien, der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien und der Pfingstferien gehemmt.
  3. Absatz 3,Die Schulbehörden haben über Ansuchen und Berufungen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
  4. Absatz 3 a,Die Schulbehörden haben über Anträge auf Suspendierung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, binnen zwei Tagen zu entscheiden.
  5. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, hat die Schulbehörde erster Instanz über die Berufung innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.