(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
Schulunterrichtsgesetz
BGBl.Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
§ 14
13.07.2001
31.08.2010