Absatz einsUnterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
Schulunterrichtsgesetz
BGBl.Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2001,
Paragraph 14,
13.07.2001
31.08.2010