Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

13.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Text

Paragraph 63, Fachschulen für Sozialberufe

  1. Absatz eins,Die Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
  3. Absatz 3,Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule für Sozialberufe notwendige körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der zuständige Bundesminister als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
  4. Absatz 4,In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Fachschulen für Sozialberufe sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.