Kurztitel

Tiermehl-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.07.2001

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.
  2. Absatz 2,Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Verfütterung von
    1. Ziffer eins
      Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43) festgelegt sind,
    2. Ziffer 2
      Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umhüllung von Zusatzstoffen im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG,
    3. Ziffer 3
      Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43) festgelegt sind,
    4. Ziffer 4
      Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden,
    5. Ziffer 5
      zum menschlichen Verzehr geeignetem tierischem Fett in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer und als Bestandteil von Zusatzstoffzubereitungen.

Anmerkung

vergleiche römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2004,

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001064

Dokumentnummer

NOR40019341