Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2001,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21,

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz einsEinkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20001397

Dokumentnummer

NOR40019153