Absatz einsEinkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kroatien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2001,
Vertrag – Kroatien
Artikel 21,
27.06.2001
39/03 Doppelbesteuerung
08.09.2021
20001397
NOR40019153