Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2001,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20001397

Dokumentnummer

NOR40019149