Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kroatien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2001,
Vertrag – Kroatien
Artikel 5,
27.06.2001
39/03 Doppelbesteuerung
vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Kroatien plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 2
Ölvorkommen
08.09.2021
20001397
NOR40019137