Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- Litera abedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
- Litera bbedeutet der Ausdruck „Kroatien“ das Staatsgebiet der Republik Kroatien sowie die Meeresgebiete, einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes, die sich an die äußeren Grenzen der Hoheitsgewässer anschließen, in denen die Republik Kroatien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem Recht der Republik Kroatien Hoheitsrechte und Jurisdiktion ausübt;
- Litera cumfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- Litera dbedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera ebedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- Litera fbedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- Litera gbedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
- Litera iin Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- Sub-Litera, i, iin Kroatien: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
- Litera hbedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
- Litera ijede natürliche Person, die die Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaats besitzt;
- Sub-Litera, i, ijede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.