Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2001,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in Österreich:
      (i) die Einkommensteuer;
      (ii) die Körperschaftsteuer;
      (iii) die Grundsteuer;
      (iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
      (v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
    2. Litera b
      in Kroatien:
      (i) die Gewinnsteuer und
      (ii) die Einkommensteuer.
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20001397

Dokumentnummer

NOR40019134