Entschädigung und Restitution für Opfer des Nationalsozialismus (USA)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2001,
Anlage 2
06.06.2001
Der Begriff,,österreichische Unternehmen” im Sinne dieses Notenwechsels und seiner Anlagen wird wie folgt definiert:
Die Definition von,,österreichischen Gesellschaften” umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften mit Sitz außerhalb des gegenwärtigen Territoriums der Republik Österreich, bei denen der einzige angebliche Anspruch aus nationalsozialistischem Unrecht oder dem Zweiten Weltkrieg in keinem Zusammenhang mit der österreichischen Tochtergesellschaft und der Verwicklung der letzteren in nationalsozialistisches Unrecht steht, es sei denn ein Ersuchen des (der) Kläger(s) auf Offenlegung ist anhängig, das die Vereinigten Staaten vom Beklagten mit Kopie an den (die) Kläger erhalten, in welchem die Offenlegung von oder betreffend nationalsozialistische Handlungen oder Handlungen im Zweiten Weltkrieg der österreichischen Tochtergesellschaft begehrt wird.
Es ist beabsichtigt, dass die Definition der Bezeichnung,,Unternehmen” im Notenwechsel und der Gemeinsamen Erklärung gleichlautend ist (wie auch die Bezeichnungen,,Gesellschaft” und,,Unternehmen”) und sie auch in gleicher Weise interpretiert werden soll.