Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
Paragraph 34,
27.06.2001
18.12.2001
römisch IV. TEIL.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Paragraph 34, (1) 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel römisch II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.