Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1956 in Kraft. Abweichend vom § 20 Abs. 3 gelten die zum 1. Jänner 1956 festgesetzten Grundsteuermeßbeträge erst vom Beginn des Kalenderjahres 1958. Soweit der Grundsteuermeßbetrag durch Fortschreibungsveranlagung geändert wird, ist der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Kalenderjahr 1958 auf Grund des zum 1. Jänner 1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die Steuerschuldner zu berücksichtigen. Andere Veränderungen des Steuergegenstandes sind nicht zu beachten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen gemäß § 29 Abs. 3 gilt erstmals für das Kalenderjahr 1958.