Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Text

ABSCHNITT römisch IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 31.

Inkrafttreten, Aufhebung und Weitergeltung bisheriger

Rechtsvorschriften.

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1956 in Kraft. Abweichend vom § 20 Abs. 3 gelten die zum 1. Jänner 1956 festgesetzten Grundsteuermeßbeträge erst vom Beginn des Kalenderjahres 1958. Soweit der Grundsteuermeßbetrag durch Fortschreibungsveranlagung geändert wird, ist der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Kalenderjahr 1958 auf Grund des zum 1. Jänner 1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die Steuerschuldner zu berücksichtigen. Andere Veränderungen des Steuergegenstandes sind nicht zu beachten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen gemäß § 29 Abs. 3 gilt erstmals für das Kalenderjahr 1958.
  2. Absatz 2Soweit die Grundsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Gänze von den Finanzämtern verwaltet wird, obliegt für die Kalenderjahre 1956 und 1957 die Verwaltung der Grundsteuer im bisherigen Umfang weiterhin den Finanzämtern.
  3. Absatz 3Die in diesem Bundesgesetz nicht enthaltenen Vorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 letztmalig für das Kalenderjahr 1955 anzuwenden.
  4. Absatz 4Die im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 130, und im Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 157, enthaltenen Vorschriften betreffend Grundsteuer sowie die auf dem Gebiete der Grundsteuer bestehenden Vorschriften über die Förderung von Arbeiterwohnstätten sind weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 5§ 29 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201/1996 ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.
  6. Absatz 6§ 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 19, § 24 zweiter und dritter Satz und § 25 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbeträge anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.
  7. Absatz 7§ 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 59/2001 sind erstmals auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.