Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, zweiter bis vierter Satz ab 1.1.2002 Paragraph 31, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Text

UNTERABSCHNITT 2.
Festsetzung der Steuermeßbeträge.

Paragraph 18, Steuermeßbetrag.

  1. Absatz eins,Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (Paragraph 19,) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden. Steuermessbeträge unter 15 Cent sind nicht festzustellen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Belastung des Grundbesitzes mit einem Baurecht ist für die Festsetzung des Steuermeßbetrages ohne Rücksicht auf die Dauer des Baurechtes der Gesamtwert maßgebend, der nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude ermittelt worden ist.
  3. Absatz 3,Im Falle der Belastung des Grundbesitzes mit einem Erbpachtrecht ist, wenn gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens und gegenüber dem Berechtigten je ein besonderer Einheitswert festgestellt worden ist, für die Festsetzung des Steuermeßbetrages die Summe der beiden Einheitswerte maßgebend.
  4. Absatz 4,Für Grundbesitz, der für Betriebszwecke der Österreichischen Bundesbahnen benutzt wird und nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, von der Hälfte der an sich zu entrichtenden Grundsteuer befreit ist, ist die Steuerbefreiung in der Weise durchzuführen, daß der Steuermeßbetrag nur zur Hälfte festgesetzt wird.

Schlagworte

Meßbetrag, Meßzahl, Rundung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR40019018