Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Text

Paragraph 105, Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach Paragraph 101, Absatz 2, für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.